Das OGH-Urteil zur Auskunftspflicht von IP-Adressen, sage nur, dass dynamische IP-Adressen von Kunden generell nicht unter das Kommunikationsgeheimnis fallen, sagt Ronald Rohrer, Senatspräsident des OGH. Eine allgemeine Speicherpflicht für alle IP-Adressen beinhalte das Urteil nicht.
"Aus diesem Urteil des OGH ist keine generelle Verpflichtung für Internet-Anbieter abzuleiten, dynamische IP-Adressen zu speichern" - so beantwortet der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs jene Frage, die Österreichs Internet-Wirtschaft momentan unter den Nägeln brennt.
Im Grunde habe der Oberste Gerichtshof in einem ganz bestimmten Verfahren nur eine Frage beantwortet, nämlich die, ob IP-Adressen generell unter das Fernmeldegeheimnis fallen, oder auskunftspflichtig sind, sagte Rohrer zu ORF.at.
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