Die Angeklagte hatte einen Defekt der vollautomatischen Selbstbedienungstankstelle ausgenutzt: Wenn für Beträge zwischen 71 und 80 Euro getankt wird, werden die Betankungen vom System nicht als Treibstoffentnahme erfasst und dementsprechend auch nicht “von der Bankkarte” abgebucht. Auf diese Weise ist die Angeklagte in den Genuß von 33 “kostenlosen” Tankfüllungen gekommen.
Das ist so ein Fall, an dem sich Jurastudenten die Zähne ausbeißen. Kein Betrug, da keine Person getäuscht wird. Kein Diebstahl, da der Sprit ja nicht weggenommen wird - kein Bruch fremden Gewahrsams. Unterschlagung sollte es nach Ansicht der Vorinstanz auch nicht sein. Also muß es ja was anderes geben, denn laufen lassen wollte man die Angeklagte ja nicht.
Computerbetrug nach § 263a StGB soll es sein und zwar in der Variante: “Beeinflussung durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs.”
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Labels: bunt gemischt, technik
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