Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn [...] Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach §20s Abs 1 Nr 1 sichergestellt werden darf.das ist nur ein beispiel von vielen. der ganze entwurf ist voll mit solchen formulierungen, die dem bka quasi freie hand geben, egal worum es letztendlich geht. andererseits spiegelt das auch die masslose frechheit der politik wieder und dass es mit demokratie und grundrechten "bei denen" nicht weit her ist.
Und das waren die Sachen, mit denen man sich oder andere töten oder verletzten, Sachen beschädigen oder sich oder anderen die Flucht ermöglichen oder erleichtern kann. Wir halten also fest: das BKA darf alle Wohnungen durchsuchen, denn Tatsachen sprechen dafür, dass sich darin Messer befinden, mit denen man sich verletzten kann. Und Werkzeug, mit dem man Sachen beschädigen kann. Immerhin dürfen sie nachts nur kommen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr [...] erforderlich ist. Da fühlt man sich doch gleich viel sicherer!
[...]
Also, liebe Leute, das ist jetzt in eurer Verantwortung, eure Bekannten über dieses Gesetz aufzuklären. Erzählt ihnen von der "Quellen-TKÜ", mit der sie Trojaner auch bei Sachbeschädigung etablieren wollen, von der Wohnungsdurchsuchung, wenn man dort Messer oder Schuhe vermuten kann, von den Platzverweisen (da steht übrigens nur, dass sie befristet sein müssen, nicht dass die Frist nicht "1000 Jahre" sein kann, und da steht auch nicht, dass der Ort, dessen man verwiesen wird, nicht "Bundesrepublik Deutschland" sein kann), den Präventivverhaftungen (Guantanamo, ick hör dir trapsen), den Durchsuchungen... Wenn wir da jetzt nicht ein Faß aufmachen, dann wird das so durchgewunken.
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Labels: bunt gemischt, lesestoff, politik, sicherheit, technik
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