Das Bundesverfassungsgericht hat die in Hessen und Schleswig-Holstein praktizierte massenhafte automatische Erfassung von Autokennzeichen als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.
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Drei Autofahrer aus Hessen und Schleswig-Holstein hatten gegen die anlasslose Erfassung und die entsprechenden Befugnisse in den Polizeigesetzen der beiden Länder Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sahen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und befürchteten, dass die Behörden mit den Daten Bewegungsprofile erstellen könnten. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar kritisierte das Kennzeichen-Scanning als "weiteren Mosaikstein in einer Überwachungsinfrastruktur, die alle möglichen Lebensbereiche betrifft".
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Bei dem angegriffenen Scannen von Kfz-Kennzeichen werden auf ausgewählten öffentlichen Straßen alle Fahrzeuge automatisch mit einer Videokamera ohne besonderen Anlass oder Verdacht erfasst. Das Nummernschild wird dann automatisch mit dem Fahndungsbestand der Polizei abgeglichen, in der Regel mit Dateien des Bundeskriminalamts.
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Allein in Hessen wurden 2007 über eine Million Kennzeichen automatisch gescannt und mit Fahndungslisten abgeglichen. In Bayern sollen es sogar 5,1 Millionen pro Monat sein. Der Erfolg der Maßnahme ist umstritten. Nach Angaben der Kläger gab es in Hessen eine Trefferquote von nur 0,3 Promille. Ins Netz gingen der Polizei demnach meist Autobesitzer, die ihre Versicherungsbeiträge nicht bezahlt hatten.
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