ein System zur Überwachung von Tempolimits im Straßenverkehr, bei dem nicht die Geschwindigkeit an einem bestimmten Punkt gemessen wird, sondern die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere Strecke.im februar 2006 wurde eine verfasungsbeschwerde gegen diese massnahme eingeleitet. denn das aufzeichnen aller kennzeichen (in den betreffenden bereichen) ist sowohl aus sicht des datenschutzes bedenklich, auch greift es den schutz der privatsphaere an. desweiteren ist der gleichheitsgrundsatz nicht gegeben (wer kurzfristig viel zu schnell faehrt wird unter umstaenden nicht bestraft, waehrend fahrer die konstant ein wenig zu schnell unterwegs sind "kassiert" werden).
Dies geschieht mit Hilfe von zwei Überkopfkontrollpunkten, die mit Kameras ausgestattet sind. Das Fahrzeug wird sowohl beim ersten wie auch beim zweiten Kontrollpunkt fotografiert. Die Identifizierung der Fahrzeuge erfolgt anhand des Kfz-Kennzeichens mittels automatischer Nummernschilderkennung. Aufgrund der benötigten Zeit zwischen den beiden Kontrollpunkten wird eine Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt. Liegt diese über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, erfolgt eine automatische Weiterleitung der ermittelten Daten an die Exekutive.
Da alle Fahrspuren inklusive des Pannenstreifens überwacht werden, sind Spurwechsel irrelevant. Das System unterscheidet zwischen PKW, LKW und PKW mit Anhänger und kann somit unterschiedliche erlaubte Höchstgeschwindigkeiten berücksichtigen.
[wikipedia]
Werden die Daten sofort nach Feststehen der Einhaltung der Geschwindigkeit gelöscht und ist die Datenerhebung für Autofahrer vorhersehbar, handelt man weiterhin Verfassungskonform, so der VfGH. Bedenken gebe es primär bei der Definition der überwachten "bestimmten Wegstrecke". Diese muß bestimmten Kriterien erfüllen (zb besondere Gefährlichkeit) und ist vorab per Verordnung im Bundesgesetzblatt vom Verkehrsminister zu veröffentlichen. Dies trifft für keine der derzeitig betriebenen Section Controls zu.
Die Abschaltung wird daher voraussichtlich nur von kurzer Dauer sein - vor allem dort, wo man eine konkrete Gefahrensituation nachweisen kann. Der VfGH bezweifelt zwar, dass es eine rechtliche Regelung gibt, die solche Abschnitte definiert, gibt aber auch zu, das erst Überprüfen zu können, wenn so eine Wegstrecke per Verordnung festgelegt wurde.
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